Hinweis für unsere Kunden zu den Marktberichten „Öl- und Heizölpreise aktuell“:

Die in den Charts dargestellten Preise spiegeln die allgemeine Marktentwicklung im Heizölbereich wider und dienen zur Orientierung über aktuelle Trends. Bitte beachten Sie, dass die tatsächlichen Endkundenpreise regional unterschiedlich ausfallen können. Diese Unterschiede ergeben sich unter anderem durch die lokale Verfügbarkeit von Heizöl, logistische Faktoren sowie die Entfernung zu Raffinerien oder Tanklagern. Daher kann der endgültige Preis je nach Lieferregion variieren. Gern informieren wir Sie persönlich über die für Sie gültigen Konditionen.

Auch in Zukunft gemütlich am prasselnden Kaminfeuer sitzen (26.09.2026)

Kamin mit Feuer

Die Tage werden kürzer und abends wird es schnell kühl, wenn die Sonne untergangen ist. Wohl dem, der es sich dann vor einem prasselnden Kaminfeuer gemütlich machen kann.

Zuerst einmal die gute Nachricht: auch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sieht kein Verbot für moderne Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- oder Kachelöfen und Heizkamine vor, denn klassische Einzelraumfeuerstätten gelten nicht als Heizungsanlagen.

Aber so ganz ohne Regelungen geht es dann doch nicht, denn es gibt noch die Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Diese ist eine Rechtsverordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz. Das Gesetz soll dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorbeugen und zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Am 1.1.2015 trat die zweite Stufe des BImSchV in Kraft, diese schreibt für neu errichtete Anlagen Abgas-Grenzwerte von 0,04 g/m³ Feinstaub und 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid vor. Ältere Geräte genießen unter bestimmte Voraussetzungen oft Bestandsschutz. Zum 31.12.2024 endet die Frist für Einzelraumfeuerungsanlagen, welche ein Datum zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 auf dem Typenschild haben. Ein Weiterbetrieb ist nur möglich, wenn sie an ihrem ursprünglichen Platz verbleiben und die Grenzwerte von 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid einhalten. Es greift das Kaminofen-Verbot und die Feuerstätte muss bis Ende 2024 entweder stillgelegt, ersetzt oder mit einem wirkungsvollen Partikelfilter bzw. -abscheider nachgerüstet werden, wenn diese Grenzwerte nicht eingehalten werden. Der Nachweis, ob Ihr Kaminofen über die entsprechenden Werte verfügt, kann über den Schornsteinfeger oder über eine Leistungserklärung des Kaminherstellers erfolgen.

Für alle, die mit der Neuanschaffung eines Kamins liebäugeln ist gut zu wissen, dass laut aktuellem Gesetzestext dezentrale, handbeschickte Einzelraumfeuerstätten sogar zu 10% auf den Nutzwärmebedarf angerechnet werden können. Der Nutzwärmebedarf muss zukünftig zu 65% aus erneuerbaren Energien gewonnen werden und Holz ist ein nachwachsender Rohstoff…

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